DIE SCHWEIZERISCHE NATIONALBANK - SNB#

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Organisation #

Die Schweizerische Nationalbank SNB ist die Zentralbank der Schweiz. Sie ist eine spezialrechtliche Aktiengesellschaft und entsprechend im schweizerischen Handelsregister Zefix eingetragen, deren Gründung sich auf das Bundesgesetz beruft; im Artikel 951.1 sind die bindenden Vorschriften wie das Nationalbankgesetz (NBG) aufgeführt, dieses konkretisiert den verfassungsrechtlichen Auftrag und deren Unabhängigkeit jedoch nur in groben Zügen. 

Darüber hinaus hat sich die SNB im Sinne einer gewissen Selbstbindung eigene, rechtlich nicht bindende Richtlinien auferlegt, welche Sie jederzeit selbst abändern darf. Weiter darf Sie keinerlei Weisungen bei der geld- und währungspolitischen Aufgaben von Bundesrat, Bundesversammlung oder andern Stellen entgegen nehmen. Die finanzielle Unabhängigkeit beinhaltet einerseits die Budgetautonomie und anderseits das Verbot der Kreditgewährung an den Bund, womit dem Staat der Zugriff auf die Notenpresse verwehrt ist. Die personelle Unabhängigkeit wird dadurch gesichert, dass die Mitglieder des Direktoriums und Ihre Stellvertreter während ihrer festen Amtsdauer nur abberufen werden können, wenn sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben.

Als Gegengewicht zur Unabhängigkeit besteht eine gesetzlich Verankerte Rechenschaftspflicht (NBG Artikel 7) gegenüber dem Bundesrat, Bundesversammlung und der Öffentlichkeit. Das oberste Organ der SNB ist das Direktorium, das erweiterte Direktorium besteht aus drei Mitgliedern und ihren drei Stellvertretern. Der Bankrat beaufsichtigt und kontrolliert die Geschäftsführung. Er besteht aus 11 Mitgliedern, 6 Mitglieder, darunter der Präsident und der Vizepräsident werden vom Bundesrat und 5 von der Generalversammlung gewählt.

Aufgabenbereich#

Der Aufgabenbereich der SNB ist im Artikel 5 des Nationalbankgesetzes definiert;

  • Aufrechterhaltung der Preisstabilität - Instrumente dafür sind;

Zinspolitik (Aufgrund der anhaltenden Tiefstzinspolitik schwindet diese Art der Einflussnahme massgeblich)

- der Leitzins für Kreditinstitute,

- das Reprogeschäft (Kauf- und Rückkaufsvereinbarungen für kurzfristige Kredite an Bankinstitute)

Devisenmarkt Interventionen (z.B. Festlegung eines Mindestkurses gegenüber dem Euro von SFr. 1.20)

- Kauf /Verkauf Fremdwährungen

Mindestreserven

- Festlegen von Kapitalreserven der Bankinstitute

  • Gewährleistung der Bargeldversorgung
  • Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
  • Anlage der Währungsreserven
  • Überwachung der Stabilität des Finanzsystems

Dazu sollte eigentlich auch der Notenumlauf gehören;

dieser ist jedoch mit der Revision der Bundesverfassung 1999 abhanden gekommen;

mehr dazu weiter unten im Artikel "Ausverkauf des Volkvermögens"!

  • Erstellung von Statistiken
  • Beratung des Bundes in währungspolitischen Fragen 

Gesetzliche Grundlage#

"Die dauernde Neutralität ist ein Grundsatz der schweizerischen Aussenpolitik. Sie trägt bei zum Frieden und zur Sicherheit in Europa und jenseits der Grenzen Europas. Sie dient der Sicherung der Unabhängigkeit unseres Landes und der Unverletzlichkeit des Staatsgebiets. In Übereinstimmung mit dem Neutralitätsrechts nimmt die Schweiz nicht an Kriegen zwischen anderen Staaten teil." Die Handhabung der Neutralität gehört in die Kompetenz von Bundesrat und Bundesversammlung (Bundesverfassung Artikel 173 und Artikel 185 Stand 01. Januar 2018).

Gemäss Artikel 99 Absatz 2 ist die Schweizerische Nationalbank einer Geld- und Währungspolitik verpflichtet, welche dem Gesamtinteresse des Landes dient. Weiter ist Sie gemäss Absatz 3 verpflichtet Währungsreserven zu bilden; ein Teil muss dabei in Gold gehalten werden. 

Die verbindliche gesetzliche Grundlage der SNB ist im Nationalbankengesetz NBG geregelt. Zwei wesentliche Punkte sind

Unabhängigkeit, Artikel 6#

"Unabhängigkeit heisst im Kern, dass es der SNB untersagt ist, bei der Wahrnehmung der Geld- und Währungspolitik Weisungen einzuholen oder entgegenzunehmen, und zwar weder vom Bundesrat noch von der Bundesversammlung oder von anderen Stellen. Der Hauptgrund dafür liegt darin, dass der Zeithorizont der Geldpolitik eine längere Spanne umfasst, weil geldpolitische Massnahmen in der Regel erst mit Verzögerung auf die Realwirtschaft wirken.“

"Als Gegengewicht zur Unabhängigkeit auferlegt er der SNB die Rechenschaftspflicht gegenüber Bundesrat, Parlament und Öffentlichkeit. Die SNB ist somit dazu angehalten, Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen und ihre Politik und ihre Entscheidungen regelmässig zu erklären. Der Bundesrat stellt in seinem Bericht fest, dass die unabhängige Stellung der SNB dadurch demokratisch gut legitimiert ist und ihre Tätigkeit transparent wird."

Schreibt Jean Studer, Präsident des Bankrats Schweizerische Nationalbank (SNB) im Dokument  Ist der institutionelle Rahmen der SNB noch zeitgemäss vom 28. April 2017

Rechenschaftspflicht und Information, Artikel 7#

Die gesetzlich verankerte Rechenschaftspflicht gegenüber Bundesrat, Bundesversammlung und der Öffentlichkeit nimmt die SNB u.a. mit Ihrem Geschäftsbericht war. Zum Geschäftsbericht 2016 haben wir der SNB einige Fragen gestellt
Diesem ist auf Seite 22 zu entnehmen, dass der Bundesrat sich im Bericht „Geldpolitik“ der Sitzung 21. Dezember 2016 gegen eine Veröffentlichung der Protokolle zu den geldpolitischen Entscheiden ausspricht. 

 

Selbst auferlegte Richtlinien #

Das Nationalbankgesetz regelt nur in groben Zügen, welche Geschäfte die SNB zur Erfüllung ihrer geld- und währungspolitischen Aufgaben tätigen kann.

"Im Sinne einer gewissen Selbstbindung hat die Nationalbank daher Richtlinien über das geldpolitische Instrumentarium (vom 25. März 2004) sowie über die Anlagepolitik (vom 27. Mai 2004) erlassen. Es handelt sich dabei um neuartige Normtexte, die rechtlich nicht unmittelbar verbindlich sind und jederzeit rasch geändert werden können.“ Diese flexible und funktionelle Umschreibung hat den Nachteil, dass sie nicht transparent ist.“ https://www.snb.ch/de/iabout/snb/legal/id/snb_legal_rules

Faktisch lässt sich die Unabhängigkeit der SNB durch den „einfachen“ Bürger nicht überprüfen, da diese die externen Institute, mit denen Sie zusammen arbeitet, nicht kommuniziert (E-Mail Antwort vom 07.08.2017) - die selbst auferlegten Regeln jederzeit eigenmächtig abändern kann; „in begründeten Fällen kann die SNB ohne Vorankündigung von diesen Richtlinien abweichen“ (Seite 1 Richtlinien Anlagepolitik). 

Anlagepolitik#

"Bei der Anlagepolitik der SNB geht es um die Verwaltung der Währungsreserven. Diese orientiert sich an den Kriterien Sicherheit, Liquidität und Ertrag, wobei die geldpolitischen Erfordernisse Vorrang haben. Nach dem Dafürhalten der SNB ist es in diesem Zusammenhang im besten Sinn ihres Auftrags gemäss Bundesverfassung und Nationalbankgesetz, wenn sie durch eine möglichst breite Diversifikation solide Erträge erwirtschaftet. Die SNB hat ihr Anlageuniversum deshalb kontinuierlich ausgeweitet. So investiert die SNB auch in Aktien ausländischer Unternehmen, um das langfristige Rendite-Risiko-Verhältnis zu verbessern. Seit 2015 gehören ebenso Aktien aus Schwellenländern und in Renminbi denominierte chinesische Staatsanleihen zum Anlageuniversum.

Die SNB versteht sich als Finanzinvestorin und verfolgt mit ihren Aktienanlagen keine strategischen Interessen. Sie betreibt daher keine aktive Titelselektion, sondern bildet die einzelnen Aktienmärkte in ihrer Gesamtheit ab. Dadurch wird die Anlagepolitik vor politischen Überlegungen abgeschirmt und der Einfluss auf einzelne Märkte möglichst gering gehalten.
Die SNB ist sich ihrer Verantwortung als grosse Aktieninvestorin bewusst. Sie strebt an, Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden. Deshalb verzichtet die SNB auf Investitionen in Aktien von Unternehmen, die international geächtete Waffen produzieren, die systematisch gravierende Umweltschäden verursachen oder die grundlegende Menschenrechte massiv verletzen. Bei der Feststellung, ob ein Unternehmen unter eine dieser drei Kategorien fällt und bei den Aktienanlagen ausgeschlossen wird, stützt sich die SNB auf die Empfehlungen eines Instituts ab, das auf solche Analysen spezialisiert ist.
Ich bitte Sie um Verständnis, dass die SNB zu einzelnen Aktientiteln keine Angaben macht. Sie finden aber zahlreiche Informationen zur Anlagepolitik der SNB im Rechenschaftsbericht, Kapitel 5 (www.snb.ch/de/mmr/reference/annrep_2016_komplett/source/annrep_2016_komplett.de.pdf), in den entsprechenden Fragen und Antworten (www.snb.ch/de/ifor/public/qas/id/qas_assets) sowie auf der Website unter folgendem Link (www.snb.ch/de/iabout/assets)."
 
 
E-Mail vom 09. Juni 2017 Irma Cruz, Kommunikation SNB

 

"Auf die Anlagepolitik der Schweizerische Nationalbank (SNB) bin ich bereits in meiner Mail vom 9. Juni eingegangen und habe dabei auf verschiedene einschlägige Informationsquellen hingewiesen. Zu den externen Instituten, mit denen die SNB in diesem Bereich zusammenarbeitet, machen wir jedoch grundsätzlich keine Angaben." 
 
 
E-Mail vom 07. August 2017 Irma Cruz, Kommunikation SNB 

Kritik #

Grundlage von Entscheiden#

Wenn man sich den Geschäftsbericht 2016 der SNB ansieht, stellt man fest, dass sich die SNB bei der "Differenzierungsmassnahme“ vor allem auf westliche Partner stützt. Rüstungskonzerne welche nicht dieser „Kategorie“ Länder entsprechen, namentlich z.B. in russische Konzerne versucht man vergebens. Unsere Rückfrage bestätigt dies! Es ist deshalb anzunehmen [zu befürchten], dass die SNB Ihre Anlage- Entscheide im wesentlichen auf die Marktbeherrschenden Ratingagenturen Standards & Poor, MOODYS & FITCH stützt, alle mit US - Amerikanischen wurzeln; zumindest lässt sich die amerikanische Tendenz aus Ihren Taten eindeutig nachvollziehen; 

Illegale Auftragsabwicklung#

Die SNB schloss im April 2016 im Auftrag des Bundes [Widerspruch zur Unabhängigkeit von Weisungen des Bundesrates] einen bilateralen Darlehensvertrag mit der Nationalbank der Ukraine über 200 Mio. US­ - Dollar ab. Dass dieses Geld nicht für Kriegszwecke gebraucht werden darf, ist als blanker Hohn zu verstehen; denn bekäme diese das "Geld zum Aufbau" nicht, müsste Sie es vermutlich aus der Kriegskasse nehmen! Die Schweiz unterstützt hier also unter dem Deckmantel des IWF`s eine illegale Putschregierung, welche den zuvor rechtmässig und demokratisch legitimierten Präsidenten Wiktor Janukowitsch und unter "westlicher Hilfe" abgesetzt hat; Hintergrundinformationen dazu gibt es im Film Ukrainian Agony - der verschwiegene Krieg. 

Franken-Bomben: Nationalbank im Rüstungsgeschäft#

Die SNB will den Franken schwächen und muss Geld im Ausland anlegen. Sie investiert deshalb vermehrt auch in die US-Waffenindustrie – unter
anderem in die Firma Raytheon. Geschosse aus dieser Waffenschmiede kommen im vergessenen Bürgerkrieg von Jemen zum Einsatz. Die Rundschau-Recherche zeigt: Raytheon-Bomben haben auch unschuldige Zivilisten getötet. 
 

   

Teilnahme an Bilderberger Konferenzen#

Thomas Jordan, seit 2012 Präsident des Direktoriums, nahm 2013 an der demokratisch nicht legitimierten Bilderberger Konferenz teil. Weiter ist er, nebst "Grössen" wie Mario Draghi Mitglied im Verwaltungsrat der Bank für internationalen Zahlungsausgleich BIZ.

ungerechtfertigter Goldverkauf#

 

"Um es ganz offen zu sagen; 

Die Schweizerische Nationalbank beabsichtigt
in keinster Weise, ihre Goldreserven zu verkaufen. [ ... ] 

Für Tausende von Jahren stand Gold für Wohlstand und

Status, für Vertrauen und Verlässlichkeit. 

Die Loyalität der Nationalbank gegenüber Gold

stärkt ohne Zweifel ihren Ruf und ihre Glaubwürdigkeit.“

Jean Zwahlen, 

damals Direktoriumsmitglied der Nationalbank am 19.6.1995 

 

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copyright nintendo "fair use"

 

 

 

 

INTERNATIONALER WAEHRUNGSFOND IWF

INTERNATIONAL MONEY FUND IMF 

Beitritt der Schweiz durch Volksabstimmung 1992

Abschaffung des Goldstandard`s in der Schweiz#

Die Schweizer Währungsordnung war nach Artikel 39 Absatz 7 der alten, bis 1999 geltenden Bundesverfassung an Gold gebunden, welches mit dem Zweck der Deckung des Münz- und Notenumlaufs zentral gelagert wurde. Es war also der Schein [Banknoten], der den Besitzer zum Umtausch in Gold berechtigte. Mit dem Abkommen von Bretton Woods, welches durch die Führung der USA und "seinen" Mitgliedstaaten zustande gekommen ist, hat man die nationalen Währungen zwecks Stabilität an Gold gekoppelt. Alle Mitgliedstaaten waren verpflichtet, mit dem Fonds einen direkt oder indirekt über den amerikanischen Dollar in Goldgewicht und in der Feinheit [nicht zu verwechseln mit Freiheit!] vom 1. Juli 1944 ausgedrückten Goldwert ihrer Währung zu vereinbaren. Flexible Wechselkurse waren nicht zulässig.
 
Am 15. August 1971 hob Präsident Nixon die Konvertibilität der amerikanischen Währung gegenüber Gold auf. Sehr wahrscheinlich hängt das mit den exorbitanten Kosten des Vietnamkrieges zusammen. 
 
Die Schweiz ging in das System der flexiblen Währungskurse am 23. Januar 1973 über [Begründung?], was dazu führte; dass der Schweizer Franken gegenüber dem US Dollar eine kontinuierliche Aufwertung hatte. Diese Massnahme führte dazu, dass die SNB Ihre verfassungsrechtlichen Auftrag (Artikel 22 des [alten] Nationalbankgesetzes vom 23. Dezember 1953), die Konvertibilität des SFr. in der gesetzlich festgesetzten Goldparität - den Notenumlauf mit wenigstens 40% Gold zu decken, nicht mehr halten konnte. Es entstand also, wohl gemerkt durch eigens getroffene Entscheide, eine zunehmende Diskrepanz zwischen gesetzter und gelebter Währungsordnung! Weshalb wurde also diese Entscheidung getroffen? War Sie unvorhersehbar? 
 
Was den Schweizer Franken betrifft, war die formale Goldparität bei rund 4596 SFr./kg in der Bilanz - während der Marktpreis 1971 bei rund 17`700 SFr. lag. Das formale Festhalten an der Parität verunmöglichte es der SNB, noch weiter Gold gegen Franken zu kaufen - weshalb Sie zu einer Ausweichstrategie griff indem Sie Gold gegen Devisen erwarb und dessen Wert gleich auf die Parität abschrieb und folglich Ihre Bestände entsprechend tief bilanzierte.
 

Ausverkauf des Volkvermögens #

Mit der Einführung des Artikel 99 in die Schweizer Bundesverfassung ist der Schweizer Franken von der Bindung an das Gold los gelöst worden. Das neue Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel vom 22. Dezember 1999 (WZG) hat diese Loslösung auf Gesetzesstufe umgesetzt, womit eine Höherbewertung - sowie der Verkauf und die Umschichtung eines Teils der Goldbestände der SNB in Ertrag bringende Aktiven möglich geworden sind, indem Sie gemäss WZG Artikel 7 auf die "Bedürfnisse" des Zahlungsverkehrs - Banknoten herausgeben darf. Soweit die "offizielle" Geschichte, nachzulesen im "Gutachtlicher Bericht" (ab Seite 18) von Prof. Dr. iur. Paul Richli, Gründungsdekan und Ordinarius für öffentliches Recht, Agrarrecht und Rechtsetzungslehre an der Universität Luzern.
 
Was hingegen vielen nicht bewusst sein dürfte hängt mit der Volksabstimmung von 1992 zusammen. Damals stimmte das Schweizer Volk mit 55,8% dem IWF-Beitritt zu. Es ist davon auszugehen, dass ein sehr grosser Bevölkerungsanteil nicht in Kenntnis des Artikel 2b, Absatz IV der Articles of Agreement war, welcher das festhalten an einer Goldgedeckten Währung verboten hat. Dem Volke wurde der Beitritt unter dem Vorwand „einer besseren Form der Entwicklungshilfe“ schmackhaft gemacht. 
 
Noch im Juni 1999 wurde ein Gesetz zur Zulassung von Goldverkäufen abgelehnt. Trotzdem wurden 1300 Tonnen „überschüssiges“ Gold im Washington Agreement der europäischen Notenbanken vom 26. September 1999 von der SNB zum Verkauf freigegeben. Bis zum April 2000 bestand noch immer die Möglichkeit eines Volksentscheides. Die SNB nahm sich jedoch trotzdem das Recht und verkaufte 1300 Tonnen Gold, bevor das eigentliche demokratische Verfahren dazu abgeschlossen war (es Bestand faktisch immer noch die Möglichkeit zur Ergreifung eines Referendums).
 
Durch die im Nachhinein geschaffene Gesetzegrundlage ging nun die Spekulation über Verwendung des "überschüssigen" Goldanteils los - auch der Bundesrat gab sich damals alle Mühe und wollte das Geld in eine Stiftung "solidarische Schweiz" verschachteln. Auch hier ist eine kurzes innehalten Notwendig; so war doch die Goldmenge im Vergleich zu der bis anhin geltenden Rechtsordnung stets zu gering, wurde nun breit über die Gewinnausschüttung [des Volkvermögens], welcher durch die Abkehr von der Goldbindung des Schweizerfrankens, respektive von der Unterbewertung des Nationalbankgoldes an Marktpreisen angeglichen werden konnte. In einer partizipativen Demokratie, sollte man meinen - sollte das Volk {der Eigentümer) über die Verwendung von 1300 Tonnen "überschüssigem" Gold mit einem Marktwert von 21,1 Milliarden Franken mitbestimmen dürfen? Leider Nein!
 
Der [wiederrechtliche] Erlös aus dem Goldverkauf wurde im Frühjahr 2005 gemäss geltender Verteilungsregel an den Bund (1/3) und an die Kantone (2/3) ausgeschüttet. Der Anteil des Bundes floss mit dem Beschluss Bundesgesetz über die Verwendung des Bundesanteils am Nationalbankgold (Datum des Inkrafttretens: 1. März 2007) der AHV zu, obschon das Volk in der Abstimmung "Nationalbankgewinne für die AHV" vom 24. September 2006 sich mit 58.3% gegen die Ausschüttung von Reingewinnen der Nationalbank an die AHV geäussert hat. Der Durchschnittspreis des zwischen 2000 und 2005 verkauften Goldes betrug 15'604 Franken pro Kilo! Weitere Informationen finden sich im Bericht des Bundesrates Hintergründe des Goldverkaufs der Schweizerischen Nationalbank vom 28.07.2008 - welches in Erfüllung des vom Nationalrat Luzi Stamm eingereichten Postulats 07.3708 verfasst wurde - diesem ist u.a. folgende Begründung zu entnehmen;
 
"Umso mehr stellt sich die Frage, wer diese Verkäufe angeregt hat und wo die Gründe liegen. Diverse Gerüchte gingen in den letzten Jahren um: Die Verkäufe seien zwischen dem Direktorium der Nationalbank und dem Bundesrat abgesprochen (z. B. Meyer/Villiger), die Verkäufe seien unter externem Druck erfolgt (z. B. durch die USA), die Verkäufe erfolgten unter dem Zwang einer Anpassung an die Praxis der EU-Zentralbank oder beim jüngsten Verkauf gebe es internationale Abmachungen, durch koordinierte Goldverkäufe den Goldpreis künstlich tief zu halten."
 

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates stellte in Ihrem Dokument Verwendung der überschüssigen Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank: Rechtliche und politische Feststellungen aus der Perspektive der Oberaufsicht Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 7. Februar 2006, zu finden auf Seite 6266, folgendes fest;

Empfehlung 1
Die GPK-N fordert den Bundesrat auf, in Zukunft bei seinen Stellungnahmen klar zwischen seiner politischen und seiner rechtlichen Beurteilung einer Situation zu unterscheiden und seine Entscheidgründe klar darzulegen. Dies gilt ganz besonders für Abstimmungserläuterungen. In den Stellungnahmen ist insbesondere auch das Weiterbestehen des geltenden Rechts als Variante mit einzubeziehen. Sowohl das Parlament wie auch die Öffentlichkeit müssen frühzeitig informiert werden, falls der Bundesrat in einem politisch bedeutenden Geschäft einen Richtungswechsel vornehmen will.   

aktueller Goldbestand - Lagerort#

Der aktuelle Goldbestand wird seit 2008 mit 1040 Tonnen ausgewiesen (Stand Geschäftsbericht 2016). Die Frage ob der Bestand frei von Verpflichtungen und/oder von Swaps ist, beantwortet die SNB ebenfalls nicht. Ebenso wird keine Handlungspraxis ausgewiesen wie Sie den Goldbestand gehandhabt hat, respektive zu handhaben gedenkt, noch ist klar wo und zu welchen Verpflichtungen dieser gelagert ist. Eine Überprüfung wurde seitens SNB, sowie des Bundesrates bis anhin immer aufgrund Sicherheitsbedenken abgelehnt! Inwieweit die SNB dem Sicherheitsaspekt des Bürgers gerecht wird ist somit höchst fraglich, muss dieser doch auf die Kontrollgremien der SNB blind vertrauen.
 
Gemäss dem Referat von Thomas Jordan vom 26 April 2013 soll sich ein Grossteil des Bestandes in der Schweiz befinden, sowie bei der Zentralbanken in Großbritannien (20%) und 10% in Kanada. (10%).
 
Unsere E-Mail Anfrage vom 15. Juli 2013 an Herr Peter Kuster, zwecks notarieller Verifikation des Schweizer Goldbestandes blieb unbeantwortet. Die von Lukas Rainmann vorgebrachte Interpellation 12.3313 wurde am 15.06.2012 vom Nationalrat aufgeschoben und am 21.03.2014 abgeschrieben, da mehr als zwei Jahre hängig!

Forderung an die Politik #

Die SNB hat folgende Auflagen zu erfüllen;

  1. Einhaltung der Schweizerischen Neutralitätspolitik
  2. Einhaltung des Weisungsannahmeverbotes, sofern davon abgewichen wird ist zwingend die Quelle, welche Teil der Entscheidungsgrundlage ist, zu veröffentlichen. Die Entscheidungen sind zu erörtern und die verantwortlichen Entscheidungsträger aufzuführen und eine Stelle für Rückfragen auszuweisen.
  3. Notarielle Beglaubigung der Goldbestände, sowie die exakte Ausweisung der gelebten Handlungspraxis
  4. Aufnahme von Gesprächen mit der New Development Bank, verbunden mit Investitionen in die BRICS - Staaten; zwecks breit abgestützter Diversifikation (Risikoausgleich)!
  5. Sofortige Zahlung der Schweizer Staatsschulden [bei wem eigentlich - wo ist der Ausweis?] durch die vorhandenen Devisenbestände/Wertpapiere der SNB (diese dürften derzeit ca. 800 Milliarden CHF entsprechen, davon sind 39% in Euro, 35% in Dollar und 7% in Britisches Pfund gehalten; davon wiederum sind 68% Staatsanleihen, Stand 30.03.2018 - Quelle SNB). Alleine die Schweiz ist im Besitz von unglaublichen 242.2 Billionen US-Schatzpapieren, gehalten in US - Dollar (242 200 Milliarden (Quelle; http://ticdata.treasury.gov/Publish/mfh.txt)
     Apr Mar Feb Jan Dec Nov Oct Sep Aug Jul Jun May Apr
    Country 2018 2018 2018 2018 2017 2017 2017 2017 2017 2017 2017 2017 2017 
    Switzerland 242.2 245.4 248.0 251.1 249.6 250.9 254.0 253.3 248.2 244.5 244.1 239.4 234.1
  6. Kauf von Edelmetallen durch vorhandene Devisenbestände/Wertpapiere
  7. Stellungnahme des Bundesrates

Fazit; Lösungsansatz - Diversifikation#

 

„Heutzutage beruht Geld ausschliesslich auf dem Vertrauen in die amtlichen Stellen,

die es herausgeben. Gold ist zu einer Ware geworden (...) Gold ist demonetisiert.“

(Vorlesung „Geld und Gold, zur Reform der Schweizerischen Währungsverfassung“ an der Universität St. Gallen,

vom 19. November 1999 von Herr Peter Kuster)

 

 
Dass die SNB das Vertrauen der Schweizer Bürger bisher grobfahrlässig gefährdet hat dürfte dem Leser nun klar sein. Ebenso, dass die getroffenen Entscheidungen mit verzögerter Wirkung am Markt einschlagen dürften. Die Gegenwärtige Situation ist eine sehr ernstzunehmende Bedrohung und hat das potential einer platzenden Bombe, da sich;
 
- immer mehr Buchgeld im Umlauf befindet - lesen Sie dazu unsere Abstimmungsempfehlung zur Vollgeld - Initiative!
 
- die SNB sehr viele Euros in Ihren Beständen hat!
 
Der Entscheid vom 15. Januar 2015, den Mindestkurs gegenüber dem Euro zu beenden werten wir grundsätzlich als positiv; denn die „freiwillige“ Anbindung des SFr. an den Euro ist faktisch mit der Aufgabe der eigenen Währung gleich zu setzen. Es gehört zum wirtschaftlichen 1 x 1, dass ein „ Klumpenrisiko" den Tod des eigenen „Unternehmens" bedeuten kann, sollte der „ Partner" in Konkurs gehen. Nun hat die SNB viel zu viel Euro im Bestand und versucht diesen Missstand durch die Erhöhung des Eigenkapitals und Investitionen Im Asiatischen Raum abzufedern (Zunehmende Bedeutung Asiens für die Anlagepolitik der SNB, Seite 3 aus dem Referat "Die Anlagepolitik der SNB – aktuelle Themen“ von Fritz Zurbrügg, Mitglied des Direktoriums am 20.11.2014); dies ist gemäss unserer Einschätzung grundsätzlich ebenfalls als positiv zu werten - ein weiterer Schritt in Richtung Glaubwürdigkeit und Unabhängigkeit der SNB wäre es jedoch auch in den russischen Markt zu investieren, respektive umgehend Gespräche mit der New Development Bank aufzunehmen; diese Empfehlung ist unser Antrag an das Direktorium und den Bankrat der SNB. Dem Schweizer Bürger empfehlen wir, sich mit Gold für`s goldene Zeitalter einzudecken!
 

Wer weitere Fragen hat...#

...darf diese gemäss Referat von Herrn Jean Studer, Präsident des Bankrats gerne direkt an die SNB selbst stellen;

 

"In diesem Zusammenhang möchte ich unterstreichen, dass ich einer sachbezogenen öffentlichen Debatte grosse Bedeutung beimesse.

Nur dank eines konstruktiven Austausches werden die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes weiterhin Vertrauen in unsere Institution haben und ihr die nötige Unterstützung bei der Erfüllung ihres Auftrags zukommen lassen.“ 

 
Für brisante Antworten/Fakten haben wir immer ein "offenes Ohr"

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E-Mail Konversation mit Peter Kuster, Vizedirektor, Kommunikation SNB (Stand 01. April 2018)
 
 
18.12.2018 | 92287 Aufrufe

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